Geburtsschaden – Arzthaftung

Kommt es bei der Geburt eines Kindes zu einer Gesundheitsschädigung, so nennt man dies einen Geburtsschaden. Die Betreuung nach einem Geburtsschaden durch einen Rechtsanwalt ist eine äußerst komplexe Angelegenheit, die man nur in die Hände von Spezialisten legen sollte.

Zu Geburtsschäden kommt es häufig dann, wenn aus verschiedenen Gründen die Sauerstoffzufuhr für den Säugling beeinträchtigt oder gar unterbrochen wird. So etwas kann zum Beispiel bei einer Schulterdystokie vorkommen. Auch wenn sich die Nabelschnur um den Hals des Kindes legt, kann es zu einer Unterversorgung mit Sauerstoff kommen. Weitere Ursachen für Geburtsschäden sind falsch gewählte Zeitpunkte zur Geburtseinleitung, eine verzögerte Verlegung in eine spezialisierte Klinik oder ein nicht erkanntes Übergewicht oder Übergröße des Kindes.

Tritt ein derartiger geburtshiflicher Notstand ist es wichtig, dass die behandelnden Ärzte und Hebammen schnell und fachgerecht reagieren. Gerade im Bereich der Schulterdystokie gibt es verschiedene Maßnahmen (Dammschnitt, McRoberts Manöver und viele mehr) die schnell und kompetent angewendet den Schaden abwenden können.

Reagieren die Ärzte und Hebammen zu langsam oder mit falschen Maßnahmen ist der Schaden gewaltig. Das Kind ist häufig sein Leben lang schwerstbehindert. Die Belastung für die Eltern ist derart gewaltig, dass sie für Außenstehende schlichtweg nicht nachzuvollziehen ist.

Umso wichtiger ist es, dass die rechtliche Betreuung bei einem Geburtsschaden durch einen spezialisierten Anwalt erfolgt. Wir machen für Sie Schmerzensgeld, eine Schmerzensgeldrente und den Ersatz aller weiteren materiellen Schäden geltend. Essentiell ist es auch, dass der Rechtsanwalt ein so genanntes vertragliches Feststellungsurteil erreicht, wonach der Verursacher, sämtliche zukünftigen Schäden trägt.

Als Fachanwalt für Medizinrecht betreut Sie Dr. Lang und sein Team kompetent bei Geburtsschadenfällen. Die Beratung auf höchstem Niveau wird gewährleistet durch fachliche und menschliche Kompetenz, den Fachanwaltstitel, die ständige Weiterbildung und die Erfahrung, die wir uns in den vielen Jahren auf dem Gebiet des Medizinrechts angeeignet haben.

Zugesprochenes Schmerzensgeld bei Geburtsschäden

Im Bereich des Geburtsschadens wurden unter anderem die folgenden Schmerzensgeldbeträge zugesprochen:

500.000 EUR
OLG Stuttgart vom 12.01.2010, 1 U 107/09
Säugling, der bei der Geburt schwerste hirnorganische Schäden erlitten hat

500.000 EUR + weiteres Schmerzensgeld vorbehalten
OLG Hamm vom 14.09.2009, I-3 U 9/08
Schwerste hypoxische Hirnschädigung

360.000 EUR + weiteres Schmerzensgeld vorbehalten
OLG Hamm 24.01.2002, 6 U 169/01