Haftungsfragen bei einem Skiunfall

In den Wintermonaten kennt jeder Skifahrer das unbeschwerte Gefühl sich auf der Skipiste in den Bergen bei Sonnenschein treiben zu lassen weit weg von all den Sorgen. Dieses Gefühl macht den Wintersport auf Skiern oder Snowboard seit jeher beliebter. Dies führt jedoch auch dazu, dass sich immer mehr Wintersportbegeisterte auf den Skipisten sammeln. Ein Skiunfall mit anderen Wintersportlern bleibt dabei nicht immer aus. Neben möglichen Verletzungen kommt es etwa zu Haftungsfragen, wie etwa, welche Regeln und welches Recht im Ausland zur Anwendung kommen, welche Versicherung für welche Schäden aufkommt und wie der Beweis die Unschuld nach einem Skiunfall darzulegen am besten gelingt?
Diese oder ähnliche Fragen stellen sich vom Unfall betroffene Skifahrer.

Nachfolgend möchten wir Ihnen deshalb die in diesem Zusammenhang wesentlichen Aspekte erläutern:

Viele Verletzte bei Skiunfällen – Risikosportart Skifahren

Die Anzahl der Skiunfälle lag in der Wintersaison 2013/2014 bei ca. 42.000. Davon waren etwa 7.200 Personen so schwer verletzt, dass sie stationär behandelt werden mussten und bis zu 20 Personen verunglückten durch einen Skiunfall tödlich. Es treten häufig Verletzungen an Schulter und im Beinbereich auf, wie etwa Schlüsselbeinfrakturen, Kreuzbandriss, Rippenserienfraktur etc. Der Anteil der Kopfverletzungen sinkt jedoch stetig da immer mehr Fahrer einen Helm tragen.

Haftung bzw. Anspruch auf Schadensersatz bei einem Skiunfall

Die Anspruchsgrundlage für Schadensersatz nach einem Skiunfall richtet sich nach deutschem Recht nach § 823 Abs. 1 BGB. In den anderen Alpenländern bestehen ähnliche Anspruchsnormen (z.B. § 1293 ABGB in Österreich, Art.41 ff OR in der Schweiz, Art.1382 ff. C.civ.in Frankreich).

Die Anforderungen an einen sorgfältigen Skifahrer richten sich durchgehend nach den internationalen FIS-Regeln (siehe unten), welche der Prämisse der gegenseitigen Rücksichtnahme unterliegen. Diese Regeln gelten auch für Snowboarder und Rodler. Allgemein hat der Skifahrer / Snowboarder sein Verhalten den jeweiligen Umständen anzupassen, so dass er notfalls anhalten kann, besonders an kritischen Stellen.
Im Regelfalle ist derjenige an einem Skiunfall Schuld und haftet für seine Folgen, der von hinten / oben in den anderen hineinfährt.
Relevant für die Anspruchsbegründung können weiterhin Angaben von Beteiligten, Zeugen oder dem Rettungspersonal sein oder etwa Witterungs- und Schneeverhältnisse zum Unfallzeitpunkt sowie Pistenzustand- und verlauf. Haften ausländische Personen so verhandeln wir selber mit den gegnerischen Versicherungen und arbeiten, falls ein Prozess notwendig wird, mit Kooperationen vor Ort zusammen.

Pistenregeln / FIS-Regeln – Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes FIS

Wer die FIS-Regeln nicht befolgt und hierdurch einen anderen schädigt haftet im Regelfall für den eingetretenen Schaden. Nachfolgend werden einzelne Pflichten aufgezeigt, bei deren Missachtung eine Haftung begründet werden kann:

  1. Jeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.
  2. Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.
  3. Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet.
  4. Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt.
  5. Jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Skiabfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.
  6. Jeder Skifahrer und Snowboarder muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer oder Snowboarder muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen.
  7. Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen.
  8. Jeder Skifahrer und Snowboarder muss die Markierung und die Signalisation beachten.
  9. Bei Unfällen ist jeder Skifahrer und Snowboarder zur Hilfeleistung verpflichtet.
  10. Jeder Skifahrer und Snowboarder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.

Skiunfall im EU-Ausland – Welches Recht kommt bei Haftungsfragen zur Anwendung?

Viele Ski- und Snowboardfahrer kommen aus unterschiedlichen Nationen, um in Österreich, der Schweiz, Italien oder Frankreich dem Skivergnügen nachzugehen. Welches Recht bei Haftungsfragen zur Anwendung kommt, richtet sich nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-Verordnung. Wenn bei einem Skiunfall Personen derselben Nation betroffen sind, kommt das Recht dieser Nation zur Anwendung. Insofern also zwei Deutsche in Österreich an einem Skiunfall beteiligt sind, richtet sich die Haftung nach deutschem Recht. Fehlt es dagegen an einer gemeinsamen Nationalität, kommt das Recht des Landes zur Anwendung in dem sich der Skiunfall zugetragen hat.
Wir vertreten deutsche Geschädigte seit langer Zeit auch gegen Schädiger aus dem Ausland. Teilweise kann hier mit den jeweiligen Haftpflichtversicherungen auch länderübergreifend eine Lösung gefunden werden, teilweise müssen aber auch Prozesse in den Alpenregionen geführt werden die wir von hier aus einleiten und koordinieren.

Deckung der Schäden durch Versicherungen

Die Haftpflichtversicherung deckt gegenüber anderen Personen verursachte Schäden ab. Im Regelfall muss der verursachende Skifahrer / Snowboarder den Schadensersatz oder das Schmerzensgeld daher nicht selber zahlen. Selbst wenn der Schaden durch einen Freund oder Bekannten verursacht wurde, macht es daher auf jeden Fall Sinn die Ansprüche von einem spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen.

Gerade bei Beteiligten aus anderen Nationen erleichtert eine Abwicklung über die Haftpflichtversicherung die Geltendmachung der Schäden.

Die Kosten für eine Behandlung im Krankenhaus im Ausland können sehr schnell hohe Beträge annehmen. Gerade wenn ein Abtransport mittels Hubschrauber erfolgt, treten schnell fünfstellige Kosten auf. Diese Kosten können über eine entsprechende Auslandskrankenversicherung abgedeckt werden. Eine solche sollte bei Reisen ins Ausland immer abgeschlossen werden.

Schmerzensgeld bei Skiunfällen

Nachfolgend haben wir Ihnen Urteile mit aufgeführt, bei denen Schmerzensgeld für Skiunfälle zugesprochen wurden:

  • 40.000 EUR, 5 Tage Intensivstation, Wirbelkörperfraktur, Rippenserienfraktur, LG Ravensburg 4 O 185/05 vom 23.03.2006
  • 13.000 EUR, Rippenserienfraktur, Milzruptur, Verletzung des rechten Daumens, OLG Stuttgart 3 U 1/13 vom 19.06.2013
  • 7.500 EUR, Schlüsselbeinfraktur, LG München 6 O 3183/10 vom 05.08.2010
  • 5.000 EUR, Sprunggelenkfraktur, LG Deggendorf 22 O 298/14 vom 12.11.2014
  • 4.800 EUR, Fraktur im linken Schienbein und eine Etagenfraktur des linken Wadenbeines, LG Coburg 14 O 462/06 vom 22.01.2007

Unser Angebot
Unsere Kanzlei hat schon vielen Betroffenen bei Skiunfällen weitergeholfen. Weiterhin ist Rechtsanwalt Dr. Lang als Fachanwalt für Medizinrecht und der Spezialisierung im Versicherungsrecht und Schadensersatzrecht (Personenschaden)  genau der Richtige um Ihre Ansprüche aus einem Skiunfall durchzusetzen.

Auf Wunsch kann die gesamte Mandatsabwicklung auch via Telefon, Fax und E-Mail erfolgen. Die Vertretung ist daher deutschlandweit möglich.

Ihre Kanzlei Steinbock & Partner, Dr. Lang Fachanwalt für Medizinrecht & Team