Vermehrte Bedürfnisse / Fahrtkosten / Heilbehandlungskosten

Vermehrte Bedürfnisse durch Dauerfolgen eines Unfalls

Zu ersetzen sind nach § 843 Abs. 1 BGB auch die „vermehrten Bedürfnisse“ des Geschädigten. Hierbei handelt es sich um alle unfallbedingten ständig wiederkehrenden Aufwendungen die den Zweck haben die Nachteile auszugleichen, die der Verletzte aufgrund von Dauerfolgen des Unfalls hat.

Wurde zum Beispiel das Bein so schwer verletzt, dass ein Kuppeln im Auto nicht mehr möglich ist, fällt das umrüsten auf ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe unter die Rubrik vermehrte Bedürfnisse (so entschieden vom BGH, NJW-RR 92, 792). Weitere ersatzfähige vermehrte Bedürfnisse sind zum Beispiel eine Haushaltshilfe, spezielle Diäten und orthopädische Hilfsmittel.

Fahrtkosten zu Behandlungen

Zu ersetzen sind ebenfalls die notwendigen Fahrtkosten zur ambulanten und stationären Behandlung sowie zur Krankengymnastik (OLG Nürnberg, DAR 01, 366) sowie Besuchskosten naher Angehöriger da sie für die Heilung zweckmäßig sind (BGH VersR 61, 272).

Gerade bei schwereren Verletzungen bei denen Operationen und Rehamaßnahmen in Kliniken stattfinden die weit vom Wohnsitz entfernt sind, fallen ganz erhebliche Fahrtkosten für die An- und Abreise sowie die Besuche naher Verwandten an.

Heilbehandlungskosten

Der Verletzte hat Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandene, angemessenen Kosten aller erforderlichen Heilbehandlungsmaßnahmen Erforderlich ist die Heilbehandlung, die vom Standpunkt eines verständigen Menschen medizinisch zweckmäßig und geboten erschien (so entschieden vom BGH, VersR 69, 1040).

Dabei kann in Ausnahmefällen auch für gesetzlich krankenversicherte eine privatärztliche Behandlung zu ersetzen sein. Der BGH hat das für einen Fall entschieden, bei dem feststand, dass das Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung nur unzureichende Möglichkeiten zur Schadensbeseitigung bietet oder die Inanspruchnahme der vertragsärztlichen Leistung aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise dem Geschädigten nicht zumutbar ist (BGH, Urteil vom 6. 7. 2004 – VI ZR 266/03, abrufbar unter http://lexetius.com/2004,1734)

Sie können daher sämtliche Zuzahlungen und Arztrechnungen sammeln, wir machen diese gegenüber dem Schädiger geltend. Soweit es sich um größere Ausgaben handelt lohnt es sich üblicherweise schon im Voraus die Übernahme abzuklären.