Schmerzensgeld Fahrradunfall

Das Fahrrad ist mittlerweile eines der beliebtesten Transportmittel in Deutschland. Immer mehr Städte richten ihre Verkehrswege danach aus. Allerdings gibt es infolgedessen hierzulande auch bis zu 80.000 Fahrradunfälle pro Jahr. Die Tendenz ist dabei sogar leicht steigend. Was passiert also, wenn es zu einem Unfall kommt. Habe ich infolge eines Fahrradunfalls einen Anspruch auf Schmerzensgeld? Und wie berechnet sich die Höhe? Rechtsanwalt Dr. Lang klärt in diesem Beitrag alle Fragen zum Thema Schmerzensgeld nach einem Fahrradunfall. 

Was sind die Voraussetzungen für ein Schmerzensgeld?

Grundsätzlich gilt nach deutschem Recht, dass alle Schäden bei einem Unfall ersetzt werden sollen, die in Zahlen genau bezifferbar sind. Dies ist der Schadensersatzanspruch. Darunter fallen beispielsweise Behandlungskosten aber auch mögliche Reparaturkosten ebenso wie Verdienstausfall oder z.B. Haushaltsführungsschaden. Darüber hinaus besteht für Geschädigte ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Dadurch sollen alle immateriellen Schäden ausgeglichen werden, also alle Schäden, die nicht in Geld zu beziffern sind. Geregelt ist dies in § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Norm zielt dabei auf die körperliche Gesundheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung ab. Eines dieser Rechtsgüter muss durch den Schädiger verletzt worden sein. Die häufigste Schädigung ist dabei die der Körperverletzung. Was alles nach einer Körperverletzung eingefordert werden kann, erfahren Sie hier.

Das Schmerzensgeld hat dabei zwei Funktionen: die Ausgleichs- und die Genugtuungsfunktion. Mit dem Ausgleich soll eine zusätzliche finanzielle Belastung für den Geschädigten vermieden werden. Das Schmerzensgeld schafft zudem einen großen finanziellen Ausgleich für das Unfallopfer. Darüber hinaus soll durch das Schmerzensgeld das erlittene Unrecht kompensiert werden.

Damit Sie als Geschädigter einen Anspruch auf Schmerzensgeld haben, muss Ihr Schaden kausal auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sein. Gleichzeitig muss der Schaden schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, begangen worden sein. Dabei gibt es eine Besonderheit bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug. Denn hier haftet der Halter gemäß § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) für sämtliche Sach- und Personenschäden, unabhängig von seinem Verschulden. Es handelt sich somit um eine Gefährdungshaftung für alle Autofahrer. Diese haften damit allein für die Teilnahme am Straßenverkehr, da sich dadurch schon eine größere Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer (zum Beispiel Radfahrer) ergibt. In § 11 StVG ist zudem festgehalten, dass sich diese Haftung auch auf ein Schmerzensgeld bezieht.

Wie wird die Höhe des Schmerzensgeldes bei einem Fahrradunfall bestimmt?

Grundsätzlich ist die Bestimmung des Schmerzensgeldes weitaus komplizierter als bei einem Schadensersatzanspruch. Dies liegt daran, dass objektive und subjektive Komponenten eine Rolle spielen, da es sich um immaterielle Schäden handelt. Daher ist die Schmerzensgeldhöhe nach einem Fahrradunfall stets nach dem Einzelfall zu beurteilen. Denn oftmals sind solche Unfälle mit individuellen Umständen verbunden. Eine erste Orientierung bieten aber sogenannte Schmerzensgeldtabellen. Diese sind eine Sammlung von Entscheidungen zum Schmerzensgeld in Verbindung mit einem Fahrradunfall.

Der Tabelle können Sie beispielhaft entnehmen, wie hoch das Schmerzensgeld bei bestimmten Verletzungen ausfallen kann:

Art der VerletzungHöhe des SchmerzensgeldesEntscheidendes Gericht
Schädelhirntrauma mit Dauerschäden75.000 €Urteil des OLG Hamm, 2001
Unterschenkeltrümmerbruch und Fraktur des Daumens7.500 €Urteil des LG Oldenburg, 2004
Mehrfache Knochenbrüche5.000 €Urteil des OLG Hamm, 2003

Gibt es eine Mitschuld, ähnlich wie beim Verkehrsunfall mit zwei Fahrzeugen?

Da Radfahrer im Straßenverkehr keiner Gefährdungshaftung unterliegen, sind sie gegenüber Autofahrern bevorzugt. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Mitschuld ausgeschlossen ist. Denn ein Radfahrer muss sich auch an seine gesetzlichen Pflichten halten. Dazu zählen beispielsweise:

  • Rechtsfahrgebot
  • Ausreichende Beleuchtung
  • Radwegbenutzung

Hält sich der Radfahrer nicht daran, so kann ihn ein Mitverschulden treffen. Dementsprechend kann das Schmerzensgeld dadurch gemindert werden. Kleinere Verstöße des Radfahrers können allerdings auch wegen der erhöhten Betriebsgefahr eines den Unfall verursachenden Autos oder schweren Pflichtverletzungen des Schädigers irrelevant sein.

Ein fehlender Helm hingegen ist kein Grund für die Kürzung des Schmerzensgeldes. Denn in Deutschland gibt es keine Helmpflicht, sodass nach Auffassung des OLG Celle ein fehlender Helm keine Auswirkung auf das Schmerzensgeld hat.

Was sollte ich nach einem Fahrradunfall tun?

Viele Fahrradunfälle werden von offizieller Seite gar nicht registriert. Dies liegt beispielsweise daran, dass der Geschädigte vermeintlich gar nicht verletzt ist. Aufgrund anderer Termine kommt es daher oft dazu, dass Radfahrer schnell wieder aufstehen und weiterfahren. Es werden somit keine Beweise gesichert, Kontaktdaten ausgetauscht oder aber die Polizei verständigt. Manchen Verletzungen treten allerdings erst nach einigen Stunden oder Tagen auf. Es ist daher ein fataler Fehler einfach nach Hause zu fahren. Denn ohne Kontaktdaten oder aber Beweise ist das Schmerzensgeld nach einem Fahrradunfall nur schwer geltend zu machen. Anbei eine kurze Auflistung mit Dingen, die Sie nach einem Fahrradunfall auf jeden Fall machen sollten:

  1. Verständigen Sie die Polizei, sofern Ihnen das möglich ist.
  2. Machen Sie eigene Fotos vom Unfallgeschehen.
  3. Notieren Sie sich die Kontaktdaten von möglichen Zeugen.
  4. Lassen Sie sich die Kontaktdaten des Unfallverursachers geben und soweit möglich den Hergang von ihm auf einem Unfallprotokoll bestätigen.
  5. Suchen Sie nach einem Unfall in jedem Fall einen Arzt auf, auch wenn Sie akut keine Schmerzen verspüren. Dieser kann mögliche Beeinträchtigungen durch den Unfall feststellen oder schwere Verletzungen ausschließen.
  6. Kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt. Dieser kann Sie bei möglichen nächsten Schritten gegen den Unfallverursacher beraten und ein angemessenes Schmerzensgeld für Sie geltend machen.

Kompetente Beratung durch unsere Rechtsanwälte für Personenschäden

Sofern Sie einen Fahrradunfall erlitten haben, klären wir Sie gerne darüber auf, welche Ansprüche Ihnen zustehen. Rechtsanwalt Dr. Lang berät seine Mandanten bereits seit Jahren im Versicherungsrecht. Dass er ebenfalls das Medizinrecht betreut, kommt hierbei dem Mandanten sehr zugute, da die entsprechenden Kenntnisse für die Auswertung der ärztlichen Berichte unerlässlich sind. Ergänzend stehen mit dem Fachanwalt für Verkehrsrecht Julian Pfeil und der auf Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwältin Ines Heck weitere Kollegen zur Verfügung, die bei Spezialfragen hinzugezogen werden können. Wir bieten den Geschädigten daher eine umfassende Betreuung durch ein Team von Spezialisten.

Über das anwaltliche Honorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden. Falls keine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, kommt je nach Fall auch eine erfolgsbezogene Vergütung in Betracht.

Als mittelständische Kanzlei mit mehreren Niederlassungen, unter anderem in Würzburg, München, Gotha und Bad Kissingen, bieten wir genügend Ressourcen, um Ihren Fall jederzeit umfassend betreuen zu können. Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch telefonisch oder online durchgeführt werden kann. Darüber hinaus können Sie auch gerne unseren kostenlosen Rückruf-Service nutzen.

Kontaktieren Sie uns
Wir freuen uns Sie persönlich kennenzulernen.
info@steinbock-partner.de