Anästhesiefehler: Verletzungen des Nervus Femoralis – Arzthaftung

In unserer Praxis werden wir häufig mit Fällen konfrontiert, bei denen es zu einer Läsion- oder jedenfalls Schädigung des Nervus Femoralis gekommen ist.

Die Nervus-femoralis Blockade ist ein weit verbreitetes Mittel der Anästhesisten, um durch eine Betäubung Eingriffe am Bein zu ermöglichen. Es handelt sich grundsätzlich um ein relativ einfach durchzuführendes und nebenwirkungsarmes Verfahren.  Auch bei Knie- oder Hüftoperationen kann es zu einer Schädigung des Nervus-femoralis kommen. Ebenso durch eine Überdehnung oder durch Abwanderung einer Entzündung oder eines Abzesses.

Die Folgen einer Verletzung des Nerven sind weitreichend. Es kann zur einer schweren Parese der Kniestrecker, einer leichten Schwäche der Hüftbeuger sowie einem Sensibilitätsausfall an Oberschenkelvorderseite und Unterschenkelinnenseite kommen. In Zusammenhang mit Thrombosen und anderen Folgeerscheinungen kann die Funktionalität des gesamten Beines ausfallen. Dies kann soweit gehen, dass die Ärzte zur Amputation raten.

Erfolgt die Schädigung im Zusammenhang mit einer Operation stellt sich die Frage, ob bei der Behandlung ein Fehler unterlaufen ist. Häufig berufen sich die Behandler auf einen „schicksalhaften Verlauf“. Selbst wenn kein Behandlungsfehler vorliegt muss aber geprüft werden, ob über die Risiken ordnungsgemäß und vor allem auch rechtzeitig aufgeklärt wurde.  Gerade die Aufklärung durch einen Anästhesisten erfolgt häufig erst am selben Tag wie die Operation selbst. Dies ist aber unzulässig, selbst eine Aufklärung am Vortag ist unter normalen Umständen nicht ausreichend (BGH, NJW 1998, 2734-2735, http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=3914).

Das OLG Oldenburg  hat zum Beispiel am 29.07.1997 einer 67 jährigen Frau 60.000 DM Schmerzensgeld zugesprochen, weil bei einer fehlerhaft durchgeführten Hüftgelenksoperation die Femoralarterie und der Nervus femoralis verletzt wurden.  Am 28.04.2008 wurde vom OLG Köln (Aktenzeichen 5 U 192/07) ein Schmerzensgeld von 25.000 EUR bei einer Läsion des Nervus femoralis zugesprochen.

Sollte es zu einer Verletzung des Nervus Femoralis gekommen sein, steht Ihnen unser erfahrenes Team gerne jederzeit zur Verfügung.

Dr. Alexander Lang
Fachanwalt für Medizinrecht