Haushaltsführungsschaden

Unter einem Haushaltsführungsschaden versteht man den Schaden, der dadurch entsteht, dass jemand seine Tätigkeiten im Haushalt nicht mehr durchführen kann. Man erhält auch dann einen Ersatz für den Haushalt, wenn man niemanden einstellt, der die Tätigkeiten für einen ausübt.

Für die Berechnung eines Haushaltsführungsschadens ist einiges an Erfahrung notwendig. Wir versuchen Ihnen das am nachfolgenden Beispiel zu verdeutlichen:

Herr B lebt mit seiner Ehefrau und dem Sohn Max (4 Jahre) in einem Haus mit Garten. Seine Frau ist genau wie er berufstätig, beide teilen sich die Hausarbeit. Bei einem Verkehrsunfall erleidet er neben anderen Verletzungen einen komplizierten Beinbruch. Er ist zunächst 3 Wochen stationär im Krankenhaus und kann sich dann weitere 3 Monate nur mit Krücken voran bewegen. Die Verletzung heilt nicht vollständig aus, er hat weiterhin Schmerzen im Bein und kann keine schweren Lasten mehr tragen.

 

Tätigkeit im Haushalt vor dem Unfall

Der erste Schritt ist zunächst festzustellen, wie viel Zeit der Geschädigte vor dem Unfall im Haushalt gearbeitet hat. Hierfür stehen uns verschiedene Tabellenwerke zur Verfügung. So ergibt sich zum Beispiel aus der Tabelle Schulz-Borck / Hofmann bei einem drei Personenhaushalt mit zwei berufstätigen Erwachsenen und einem Kind unter 6 Jahren eine wöchentliche Arbeitszeit im Haushalt von insgesamt 42,1 Stunden. Im Fall hatten wir ausgeführt, dass sich Herr B die Hausarbeit mit seiner Frau teilt, auf ihn entfallen somit 21,05 Stunden pro Woche. Bei der Geltendmachung des Schadens würden wir das noch konkretisieren (Herr B hat sich vor allem um handwerkliche Tätigkeiten, die Einkäufe, die Betreuung des Kindes am Wochenende, die Gartenarbeiten und gröbere Arbeiten wie z.B. Straße kehren gekümmert).

 

Einschränkungen in diesen Tätigkeiten

Dann wird dargestellt, wie Herr B durch seine Verletzungen in diesen Tätigkeiten eingeschränkt wird. So dürfte auf der Hand liegen, dass er während der Zeit im Krankenhaus keinerlei Arbeiten ausführen konnte und somit zu 100 % eingeschränkt war. Auch während er den Gips trug, war er bei einem Großteil der Tätigkeiten noch eingeschränkt. Dadurch, dass er sich mit nur mit Krücken bewegen konnte, konnten handwerkliche Tätigkeiten, das Einkaufen aber auch die Tätigkeiten im Garten nicht mehr ausgeübt werden, man wird hier von einer Einschränkung von 80 % ausgehen. Nachdem das Bein auch nach Abnahme des Gipses nur geringe Belastungen erträgt ist hier auch für die Zukunft mit einer Einschränkung von 15 % zu rechnen.

Berechnung des Schadens

Wir setzen bei den Kosten für eine Ersatzkraft grundsätzlich 10 EUR an. Die Versicherungen versuchen teilweise diesen Betrag zu drücken, vom Landgericht Würzburg werden die 10 EUR aber grundsätzlich anerkannt. Der Schadensersatzbetrag berechnet sich dann wie folgt: Anzahl der Wochen * Stunden Hausarbeit vor Unfall * Einschränkung mal 10 EUR. Angewendet auf den Fall sieht das wie folgt aus:

 

Zeitraum Wochen Stunden pro Woche Einschränkung Summe
01.02.12   22.02.12 3,0 21,05 100,00% 631,50 €
23.02.12   24.05.12 13,0 21,05 80,00% 2.189,20 €
25.05.12   30.09.12 18,3 21,05 15,00% 577,37 €
Summe 3.398,07 €