Verdienstausfall bei Angestellten und Selbstständigen

Der Verdienstausfall ein wichtiger Schadensposten der teilweise das zu zahlende Schmerzensgeld weit übersteigt. Man muss hier differenzieren zwischen Verdienstausfall bei Angestellten und bei Selbstständigen.

Verdienstausfall bei Angestellten
Bei Angestellten wird zunächst für die ersten 6 Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber geleistet. In dieser Zeit kann es zu einem Verdienstausfall kommen, weil einzelne Zuschläge nicht gezahlt werden. Hier kommt es daher bezüglich Überstundenvergütungen oder Sonderzahlungen zu ersten Einbußen.

Nach den ersten 6 Wochen zahlt die Krankenkasse das so genannte Krankengeld. Dieses beträgt allerdings nur 70 % des vorherigen Bruttoarbeitsentgelts. Weiterhin ist die Zahlung auch noch auf 90 % des Nettoverdienstes gedeckelt. Hier kommt es daher schon zu spürbaren Einbußen die als Schadensposten geltend gemacht werden können. Das Krankgengeld wird für 78 Wochen gezahlt.

Insgesamt erhält man nennenswerte Leistungen daher nur für 84 Wochen was ca 19 Monaten entspricht. Besteht danach eine Arbeitsunfähigkeit fort so kann dies ein Existenz gefährdendes Ausmaß annehmen.

Neben einem eventuellen Antrag auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist es wichtig, dass zu diesem Zeitpunkt bereits geklärt ist, dass die Gegenseite ihre Ersatzpflicht anerkennt und entsprechende Vorschüsse geleistet hat.

Verdienstausfall bei Selbstständigen
Die Berechnung des Verdienstausfallschadens ist bei Selbstständigen wesentlich komplizierter und aufwendiger als bei Lohnempfängern. Eine Lohnfortzahlung findet nicht statt. Der Verdienstausfallschaden besteht aus den Einbußen, die der Selbstständige während seines unfallbedingten Arbeitsausfalls konkret erlitten hat. Die Schadensbezifferung setzt entweder den Nachweis konkret entgangener Geschäfte oder einer Gewinnminderung vorraus. Dieser Nachweis hängt von vielen Unbekannten ab und lässt sich häufig nur unter Mithilfe von Steuerberatern u.a. vornehmen.

Aufgrund der Probleme bei der Bezifferung des Verdienstausfallschadens sollte stets geprüft werden, ob der Ausfall der Arbeitskraft des Mandanten durch die Einstellung einer Ersatzkraft aufgefangen werden kann. Die dadurch verursachten Kosten stellen einen leicht zu bestimmenden und vom Schädiger zu ersetzenden Schaden dar (BGH VersR 1977,916). eine fiktive Abrechnung für eine gleichwertige, aber tatsächlich nicht eingestellte Ersatzkraft ist jedoch unzulässig. Der Ausfall der Arbeitskraft muss sich negativ in einer entsprechenden Bilanz niedergeschlagen haben.

Berechnung des Verdienstausfalls durch die Gerichte
Im Rahmen der Ermittlung des Verdienstausfalles ist eine Prognose hinsichtlich der beruflichen Entwicklung zu treffen, die der Geschädigte ohne den Unfall genommen hätte. Der Geschädigte muss so weit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für diese Prognose dartun und gegebenenfalls beweisen. Die Anforderungen an die Prognose dürfen dabei nicht überspannt werden, denn es liegt in der Verantwortlichkeit des Schädigers, dass in die berufliche Entwicklung des Geschädigten eingegriffen wurde (BGH VersR 1998, S. 770; VersR 1995, S. 422; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rn. 47, 50). Dabei gilt entgegen der Ansicht des Klägers und der Drittwiderbeklagten für die Anknüpfungstatsachen ebenfalls der Maßstab des § 287 ZPO (BGH VersR 1995, a. a. O.). Auf der Grundlage gesicherter Anknüpfungspunkte ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil über die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinliche berufliche Entwicklung des Geschädigten zu fällen (Küppersbusch, a. a. O.). Hierin einzubeziehen sind auch die tatsächlichen Erkenntnisse, die sich erst nach dem Unfall ergeben (BGH VersR 2004, S. 874; VersR 1999, S. 106; Küppersbusch, a. a. O., Rn. 47). Zwar kommen dem Geschädigten die Beweiserleichterungen der §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO zugute, eine völlig abstrakte Berechnung des Erwerbsschadens ist jedoch nicht möglich; der Verletzte muss vielmehr konkrete Anhaltspunkte und Anknüpfungstatsachen nach diesen Maßstäben dartun und beweisen, die eine Schadensschätzung ermöglichen (BGH VersR 1995, a. a. O.; Küppersbusch, a. a. O., Rn. 50).

Es ist daher unsere Aufgabe zusammen mit Ihnen die konkreten Anhaltspunkte für Ihre Verdienstmöglichkeiten ohne den Unfall herauszuarbeiten und so den Ihnen entstandenen Schaden zu beziffern. Kommt es zum Prozess so holt das Gericht im Normalfall ein Sachverständigengutachten ein. Dieses prüft dann anhand der von geschilderten konkreten Anhaltspunkte ob der Verdienstausfall überwiegend wahrscheinlich ist.