Geburtsschaden – Arzthaftung & Schmerzensgeld vom Fachanwalt
Kommt es bei der Geburt eines Kindes zu einer Gesundheitsschädigung, so nennt man dies einen Geburtsschaden. Die Durchsetzung von Ansprüchen aus Arzthaftung und Schmerzensgeld nach einem Geburtsschaden ist hochkomplex und gehört in die Hände spezialisierter Rechtsanwälte.
Ursachen von Geburtsschäden, Beispiele aus unserer Tätigkeit
Zu Geburtsschäden kommt es häufig dann, wenn aus verschiedenen Gründen die Sauerstoffzufuhr für den Säugling beeinträchtigt oder gar unterbrochen wird.
So etwas kann zum Beispiel bei einer Schulterdystokie vorkommen. Auch wenn sich die Nabelschnur um den Hals des Kindes legt, kann es zu einer Unterversorgung mit Sauerstoff kommen. Weitere Ursachen für Geburtsschäden sind falsch gewählte Zeitpunkte zur Geburtseinleitung, eine verzögerte Verlegung in eine spezialisierte Klinik oder ein nicht erkanntes Übergewicht oder Übergröße des Kindes.
Tritt ein derartiger geburtshiflicher Notstand ein, ist es wichtig, dass die behandelnden Ärzte und Hebammen schnell und fachgerecht reagieren. Gerade im Bereich der Schulterdystokie gibt es verschiedene Maßnahmen (Dammschnitt, McRoberts Manöver und viele mehr) die schnell und kompetent angewendet den Schaden abwenden können.
Reagieren die Ärzte und Hebammen zu langsam oder mit falschen Maßnahmen ist der Schaden gewaltig. Das Kind ist häufig sein Leben lang schwerstbehindert. Die Belastung für die Eltern ist derart gewaltig, dass sie für Außenstehende schlichtweg nicht nachzuvollziehen ist.
Geburtsschäden, Haftung und Schmerzensgeld in der Rechtsprechung
Die für den Geburtsschaden ursächlichen Fehler sind vielfältig ebenso wie deren oft gravierende Folgen, was die nachfolgend exemplarisch ausgewählten Gerichtsentscheidungen zeigen.
So musste das OLG Karlsruhe (Urteil vom 03.02.2021 – 7 U 2/19, BeckRS 2021, 18119) in einem Fall entscheiden, in dem die behandelnde Hebamme trotz anhaltender, starker Schmerzen der werdenden Mutter keinen Arzt hinzuzog. Fälschlicherweise ging die Hebamme davon aus, dass es sich um normale kindliche Bewegungen und Tritte handeln würde, während tatsächlich eine Uterusruptur vorlag. Im Verkennen der Gefahrensituation für Kind und Mutter sah das Gericht einen groben Behandlungsfehler, dessen Folgen ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 EUR rechtfertigte.
Auch das OLG Bamberg befasste sich im Urteil vom 24.04.2023 – 4 U 16/20 (BeckRS 2023, 54467) mit einem Fall der unzureichenden Befunderhebung. Die behandelnde Ärztin ordnete trotz vorhandener Risikofaktoren keine Überwachung der kindlichen Herztöne im und auf dem Weg in den Operationsbereich an. Zudem informierte sie den operierenden Gynäkologen nicht über die Dringlichkeit der erforderlichen Schnittentbindung. Das Gericht sprach sowohl eine monatliche Schmerzensgeldrente als auch ein Schmerzensgeld in Höhe von 350.000 EUR zu.
Das OLG Rostock (Urteil vom 02.06.2023 – 5 U 19/17, BeckRS 2023, 30736) ging von einem groben Behandlungsfehler aus, der sowohl anhand einer fehlenden Befunderhebung als auch durch mangelnde Aufklärung der werdenden Mutter begründet wurde. Bereits bei Einlieferung der Schwangeren wurde keine Ultraschalluntersuchung zur Bestimmung des Gewichts des Kindes vorgenommen. Auch unterblieb die Aufklärung hinsichtlich der Möglichkeit der Schnittentbindung, obwohl diese medizinisch indiziert war. Das Kind kam aufgrund dessen zunächst klinisch tot zur Welt und erlitt massive neurologische, psychische sowie physische Beeinträchtigungen. Das zugesprochene Schmerzensgeld lag bei 380.000 EUR.
Das OLG Hamburg (Urteil vom 05.09.2024 – 1 U 95/23, BeckRS 2024, 22768) hielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 800.000 EUR aufgrund des besonderen Leidensdrucks des Klägers für angemessen, da dieser sich seiner massiven körperlichen Einschränkungen vollumfänglich bewusst ist. Ursächlich war auch in diesem Fall eine unterbliebene Überwachung der kindlichen Herztöne und eine rechtzeitige Hinzuziehung des diensthabenden Facharztes.
Ein grober Behandlungsfehler kann sich jedoch auch aus einem fehlerhaften medizinischen Gesamtkonzept ergeben. Dies urteilte das OLG Frankfurt (Urteil vom 18.02.2025 – 8 U 8/21, BeckRS 2025, 2439) im Falle einer Hochrisiko-Zwillingsschwangerschaft. Die beklagte Klinik verfügte nicht über eine neonatologische Intensivstation, sodass eine Verlegung der Schwangeren zwingend zum Schutz derer und ihrer Kinder erforderlich gewesen wäre. Hinzutrat, dass trotz medizinischer Notwendigkeit ein Notkaiserschnitt nicht rechtzeitig vorgenommen wurde. Das Gericht sprach ein Schmerzensgeld in Höhe von 720.000 EUR zu.
Aus unserer anwaltlichen Erfahrung kennen wir verschiedene Fehlerquellen, deren rechtliche Bewertung und deren Zuordnung in die Verantwortlichkeitssphären von Krankhausträgern, Ärzt*innen und Geburtshelfer*innen.
Durchsetzung der Ansprüche durch spezialisierten Fachanwalt für Medizinrecht
Wir beraten und betreuen Betroffene als spezialisierte Fachanwälte für Medizinrecht regelmäßig in Fällen der fehlerhaften oder unterlassenen Befunderhebung trotz entsprechender Warnsignale sowie bei unterlassener Aufklärung über Geburtsmethoden und -risiken. Für uns gilt es, die medizinischen, systemischen sowie organisatorischen Fehler, deren Ursachen und Gewicht herauszuarbeiten. Letzteres ist insbesondere von Bedeutung, da im Falle eines groben Behandlungsfehlers die Beweislast sich auf die Seite der Behandelnden verlagert.
Aufgrund der Komplexität jedes Einzelfalles und der Individualität jeder Leidensgeschichte ist es umso wichtiger, dass die rechtliche Betreuung bei einem Geburtsschaden durch einen spezialisierten Fachanwalt für Medizinrecht erfolgt. Wir prüfen für Sie, ob ein Behandlungsfehler in Ihrem Fall vorliegt und machen für Sie Schmerzensgeld, eine Schmerzensgeldrente und den Ersatz aller weiteren materiellen Schäden geltend. Essentiell ist es auch, dass der Rechtsanwalt ein so genanntes vertragliches Feststellungsurteil erreicht, wonach der Verursacher, sämtliche zukünftigen Schäden trägt.
Als Fachanwalt für Medizinrecht betreut Sie Dr. Lang und sein Team kompetent bei Geburtsschadenfällen. Die Beratung auf höchstem Niveau wird gewährleistet durch fachliche und menschliche Kompetenz, den Fachanwaltstitel, die ständige Weiterbildung und die Erfahrung, die wir uns in den vielen Jahren auf dem Gebiet des Medizinrechts angeeignet haben.
Haben Sie den Verdacht auf einen Geburtsschaden? Kontaktieren Sie uns – wir prüfen Ihren Fall, geben Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung und setzen Ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz durch.