Dekubitus – Arzthaftung

In Krankenhäusern und Pflegeheimen ist das Entstehen von Dekubitus ein ernstes Problem. Wir haben schon mehrfach Personen vertreten bei denen wegen fehlender Dekubitusprophylaxe schwere Schädigungen eingetreten sind.

Unter Dekubitus, auch Druckgeschwür genannt versteht man Schädigungen die zunächst nur als rote Stelle auf der Haut (1. Grades), später als Abschürfung (2. Grades) bis hin zum Verlust aller Hautschichten und einer Nekrose des subkutanen Gewebes (3. Grades) und sogar eine ausgedehnte Zerstörung von Muskeln und Knochen (4. Grades) auftreten.

Ursache des Dekubitus ist eine erhöhte Druckbelastung durch das Liegen auf derselben Stelle. Im Normalfall wird dadurch ein Reflex ausgelöst, der uns dazu bringt die Lage zu wechseln und damit den Dekubitus zu vermeiden. Bei älteren oder kranken Menschen ist der Reflex nur noch schwach oder gar nicht mehr ausgeprägt. Hier hilft nur eine gute Dekubitusprophylaxe.

In rechtliche Hinsicht sind die Fragen zum Dekubitus schon weitestgehend ausgeurteilt. Dies beginnt damit, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Entscheidung über das, was zu tun ist bei Dekubitus-Risikopatienten, nicht allein dem Pflegepersonal überlassen werden darf (vgl. BGH, VersR 1987, 1238). Notwendig sind vielmehr ärztliche Anordnungen und Anweisungen zu den zur Vermeidung von Druckgeschwüren durchzuführenden Pflegemaßnahmen und deren Überwachung. Dies ist nach zutreffender Rechtsprechung auch zu dokumentieren.

Es entspricht daneben anerkannter Rechtsprechung, dass das Auftreten von schwerwiegenden Dekubiti gerade bei Risikopatienten immer vermeidbar ist (so ausdrücklich OLG Köln, NJW-RR 2000, 1267; ähnlich OLG Düsseldorf, aaO, Rn. 50, zitiert jeweils nach juris), sei es durch häufige Umlagerungen, sei es durch Eincremen oder/und durch Einsatz von Spezialbetten und Kissen. Dementsprechend wird allein schon die Entstehung von Durchliege-Geschwüren ausnahmslos auf falsche oder unzureichende Vorbeugemaßnahmen zurückgeführt. Erfahrungsgemäß beruht ein schwerer Dekubitus (Druckgeschwür) auf groben Pflege- und Lagerungsmängel bzw. unzureichenden ärztlichen Anordnungen und Überwachungen (vgl. auch Jäger/Luckey, Schmerzensgeld Kommentar, Teil 1, F, N 710 f).

Das OLG Oldenburg hat zum Beispiel mit Urteil vom 14.10.199 (Aktenzeichen 1 U 121/98, http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=508) einer 69. Jährigen Heimbewohnerin ein Schmerzensgeld von damals 35.000 DM für einen Dekubitus 4. Grades am Steißbein zugesprochen. Ebenso hat das LG Köln am 12.03.2008 (Aktenzeichen 25 O 303/06,http://openjur.de/u/130888.html) einem jungen Mann 17.500 EUR Schmerzensgeld zugesprochen.
Falls bei Ihnen oder Ihren Angehörigen ein Dekubitus aufgetreten ist, scheuen Sie sich nicht uns zu kontaktieren. Unser erfahrenes Team steht Ihnen zur Verfügung.

Dr. Alexander Lang
Fachanwalt für Medizinrecht